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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der SEMEX-EngCon GmbH für gewerbliche Kunden

Für die Lieferung an Unternehmen sind ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Sie schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen aus, die von dem Besteller auf Auftragsvordrucken oder in sonstiger Weise ausbedungen worden sind, auch wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt.

Alle von uns hergestellten Produkte und Waren sind nicht zur Weitergabe an private Endverbraucher vorgesehen. Der Besteller ist ohne unsere schriftliche Zustimmung zu einer Weitergabe nicht befugt.

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preisgestaltung und Lieferfristen. Wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns bei Warenlieferungen für zwei, bei sonstigen Leistungen für sechs Wochen an unsere schriftlich unterbreiteten Angebote gebunden. Für die Richtigkeit von Abbildungen, Zeichnungen, technischer Daten und Spezifikationen übernehmen wir keine Gewähr, sofern diese nicht schriftlich von uns übernommen wurde.

§ 2 Preise

(1) Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und Baustellenkosten. In ihnen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Allen Aufträgen liegen unsere zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Preise und Rabattsätze zugrunde.

(2) Bei innergemeinschaftlicher Leistungserbringung kann eine mehrwertsteuerfreie Fakturierung nur vorgenommen werden, wenn uns eine Versteuerungserklärung des Bestellers mit EG-VAT-Identifikationsnummer vorliegt. Vom Besteller nicht abgeführte Abgaben oder Steuern berechtigen uns zur Nachberechnung.

(3) Warenlieferungen erfolgen gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Bei Lieferung auf Rechnung bleibt der Widerruf vorbehalten.

(4) Tritt bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kosten, wie insbesondere Lohn-, Vormaterial- oder Energiekosten, ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kosten in entsprechendem Umfang angepasst werden.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Gegenanspruch des Bestellers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferzeit

(1) Die Liefer- und Montagezeiten sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Festlegung aller für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Einzelheiten. Sie ist nach Werktagen berechnet und ist eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Montage, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist das Werk verlassen hat oder bei Erklärung des Bestellers, nicht abnehmen zu können, die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wird,
b) bei Lieferung mit Montage, wenn die Montage innerhalb der Frist zur Abnahme durch den Besteller, bei vertraglich vorgesehener Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

(2) Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Störung. Das gilt für das Eintreten solcher Ereignisse, wie insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe sowohl im Werk des Lieferers als auch bei seinen Vorlieferanten. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Derartige Hindernisse sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unfrei ab Sitz des liefernden Unternehmens in 76275 Ettlingen ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Mit Übergabe der Lieferung an den Versandbeauftragten oder mit Verladung auf ein Fahrzeug des Lieferers oder Bestellers geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Ware in ein eigenes oder fremdes Lager einzustellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller. Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistung auf den Besteller über. Bei mehreren Liefergegenständen mit Montage hat der Lieferer Anspruch auf Teilabnahme der einzelnen montierten Anlagen.

(2) Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

§ 5 Gewährleistung – Wartung - Haftung

(1) Die Gewährleistungsfrist für Produktlieferungen beträgt bei Neuwaren 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist für Programmaktualisierungen (Updates) und Programmerweiterungen (Upgrades) beträgt drei Monate. Falls gesetzlich längere Fristen als die vorgenannten zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese. Bei Gebrauchtwaren wird eine Gewährleistung nicht übernommen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Fehler, die durch gewöhnlichen Verschleiß entstehen, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer oder umweltlicher Einflüsse entstehen, die der Lieferer nicht kannte oder nach dem Vertrage für ihn nicht erkennbar waren. Zur Minderungen unserer gegebenenfalls treffenden Haftung aus gesetzlicher Produkthaftung verpflichtet sich der Besteller, uns ihm bekannt werdende Mängel unverzüglich zu melden.

(2) Die Feststellung etwaiger Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften muss unverzüglich erfolgen und dem Lieferer innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme der Lieferungen schriftlich unter bestimmter Angabe der Mängel mitgeteilt werden. Die Frist wird nur durch Zugang der Anzeige beim Lieferer gewahrt.

(3) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung des Produkts - auch in Prospekten -, technische Beratung und sonstige Angaben sind unverbindlich, erfolgen aber nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für eine besondere Verwendung der Produkte haftet der Lieferer nur, wenn ihm diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von ihm schriftlich bestätigt wurde. Für Datenlieferungen wird eine Haftung nicht übernommen.

(4) Die Pflicht zur Gewährleistung des Lieferers erlischt, falls der Besteller, von ihm beauftragte Dritte oder sonstige in seinem Pflichtenkreis tätige Personen Programmänderungen vornehmen oder beim Einsatz des Programms die in den jeweiligen Handbüchern oder der Produktbeschreibung enthaltende Betriebsanleitung nicht befolgen.

(5) Bei Softwareprodukten von Vorlieferanten geltend ergänzend dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass von uns ein kostenloser Support nicht übernommen wird, auch wenn der Vorlieferant dies in seinen Lizenzbedingungen zusichert. Bei Softwareprodukten, die nicht von uns kundenspezifisch ausgeführt wurden, besteht ein Recht auf Mängelgewährleistung erst bei erheblichen Mängeln des Produkts. Die Erheblichkeit eines Mangels richtet sich nach dem Grad der Abweichung von den Vorgaben des jeweiligen beiderseitig akzeptierten Pflichtenheftes. Hierbei sind Hardware und Software rechtlich getrennte Einheiten. Werden rechtswirksam Rechte aus Mängelgewährleistung geltendgemacht mit der Folge der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses, hat der Besteller die ihm gelieferte Ware ohne Nutzungsspuren, unbeschädigt, vollständig und neuwertig zurückzugeben. Nutzungszeiten des Bestellers sowie Wertminderungen an den gelieferten Waren werden in Rechnung gestellt.

(6) Der Lieferer behält sich vor, die gemeldeten Mängel zu beseitigen (Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern. Nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen dem Besteller die Rechte aus Mängelgewährleistung zu.

(7) Ein Anspruch auf Wartung und Weiterentwicklung gelieferter Programme besteht nicht. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt erweist - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten, insbesondere die Kosten des Aus- und Einbaus.

(8) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet oder wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und/oder in den in § 309 Ziff. 7a BGB genannten Fällen und unter den dort genannten Voraussetzungen.

(9) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(10) Eine Rücknahme gelieferter Ware erfolgt nur nach Vereinbarung. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers und sind frei Haus vorzunehmen. Sonderanfertigungen, Funktionsmuster, Engineeringsamples, Halbleiter und Software sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.

§ 6 Schutzrechte

An Mustern, Modellen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Werden bei der Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 7 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zu zahlen.

Skonto ist nur nach Vereinbarung in Abzug zu bringen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Bei allen Geschäften ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers Voraussetzung. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen.

(2) Bei Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung gemäß der jeweils gültigen Preisliste, mindestens jedoch in Höhe von 40 % des Auftragsvolumens fällig. Bei Dienstverträgen erfolgt periodische Abrechnung nach näherer Ausgestaltung der jeweiligen Verträge.

(3) Vor Bezahlung sämtlicher fälligen Rechnungen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung - auch innerhalb laufender Verträge - verpflichtet. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden sämtliche gegebenenfalls bestehenden sonstigen Verbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter Wegfall eines anderenfalls gewährten Zahlungszieles sofort fällig.

(4) Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, im Falle des Nichtstellens einer geeigneten Sicherheit ohne Fristsetzung, im Falle der Verweigerung der Gegenleistung bei Anbieten der Leistung nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Frist. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug durch den Besteller nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Werden Wechsel angenommen, so erfolgt die Wechselhereinnahme erfüllungshalber. Diskont- und Einziehungskosten hat der Besteller zu tragen. Alle Zahlungen haben direkt an den Lieferer zu erfolgen, Vertreter und Monteure haben keine Inkasso-Vollmacht. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Freigabeklausel

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der. Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Lieferer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Lieferer ab- Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

(2) Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an.

(3) Die dem Lieferer zustehenden Sicherheiten gibt er auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Der Lieferer ist nach seiner Wahl auch berechtigt, den Besteller an einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.

(2) Werden Ansprüche auf Schadensersatz von uns abgelehnt, so ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Ablehnung seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Für den Fall nicht fristgerechter Geltendmachung gilt der geltendgemachte Anspruch als verfristet.

(3) Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Nebenabrede, Änderung oder Ergänzung unterschrieben haben. Dieser Vorbehalt der Schriftform kann nur durch eine schriftlich abgefasste und von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden.

(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus Rechtsgründen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden für die unwirksame Bestimmung diejenige Vereinbarung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Ettlingen, 01.04.2014